Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Im rechtsgeschäftlichen Verkehr werden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen und unserer Tätigkeit für den jeweiligen Vertragspartner, nachfolgend einheitlich „Auftraggeber“ (z. B. Mieter, Vermieter, Käufer, Verkäufer, Eigentümer, Kunde), zugrunde gelegt. Ergänzend und nachrangig gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 652 ff. BGB), die allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze sowie das Maklergesetz.
- Die Angaben in unseren Angeboten erfolgen aufgrund der vom Auftraggeber oder anderen Auskunftsbefugten erteilten Auskünfte. Wir bemühen uns, möglichst vollständige Angaben zu machen, eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit können wir jedoch nicht übernehmen. Im Übrigen haften wir ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei der fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalspflichten oder wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertraut hat und auch vertrauen durfte. Im Übrigen ist die Haftung auch insoweit ausgeschlossen. Unsere Haftung oder die Haftung unserer Erfüllungsgehilfen bleibt im Falle der Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt. Solche Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren nach Entstehung des Anspruches und der Kenntnis aller den Anspruch begründenden Umstände, spätestens aber ohne Rücksicht auf diese Kenntnis innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses.
- Die vorstehenden Regelungen zur Haftungsbeschränkung und Haftungsbegrenzung gelten nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei arglistigem Verhalten des Maklers.
- Alle unsere Nachweise sind freibleibend, d. h. Irrtum, Zwischenverkauf, Vermietung bzw. Verpachtung bleiben vorbehalten.
- Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich für den Auftraggeber oder Angebotsempfänger selbst bestimmt. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Weitergabe an Dritte ohne Zustimmung ist der Auftraggeber oder Angebotsempfänger uns gegenüber zur Zahlung der vereinbarten Provision verpflichtet, wenn das Geschäft durch den Dritten abgeschlossen wird. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
- Der Vertrag kommt mit uns entweder durch schriftliche Vereinbarung zustande oder indem unsere Tätigkeit, z. B. auf der Basis eines Exposés und seiner Bedingungen, in Anspruch genommen wird.
- Die Provision ist verdient und fällig bei Vertragsabschluss in gehöriger Form oder bei dem Abschluss eines gleichwertigen Geschäftes, das im Zusammenhang mit dem unterbreiteten Angebot steht. Erwerbs- bzw. Nutzungsbedingungen sind vom Auftraggeber mitzuteilen. Die vereinbarte und verdiente Provision versteht sich zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe von derzeit 19 %. Die Provision ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
- Der Provisionsanspruch entsteht,
- sobald aufgrund des Nachweises oder aufgrund der Vermittlung ein Vertrag zustande kommt,
- auch dann, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom ursprünglichen Angebot abweichen (z. B. Kaufpreis, Kauf statt Miete, Miete statt Kauf, Erwerb in der Zwangsversteigerung),
- oder wenn und soweit im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem ersten Vertrag vertragliche Erweiterungen und Ergänzungen zustande kommen.
- Ohne abweichende schriftliche Vereinbarung schuldet der Auftraggeber bei Abschluss eines Kaufvertrages eine nach dem Vertragswert gestaffelte Provision in folgender Höhe:
- 5,0 % des Vertragswertes bis zu einem Vertragswert bis einschließlich 4,0 Mio. Euro
- 4,0 % des über 4,0 Mio. Euro hinausgehenden Vertragswertes bis einschließlich eines Vertragswertes in Höhe von 19,0 Mio. Euro.
- 3,0 % des über 19,0 Mio. Euro hinausgehenden Vertragswertes
- Als Kaufvertrag im Sinne der Ziffer 8 gelten (i) Verträge über die Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks, eines realen oder ideellen Anteils an einem Grundstück und/oder zur Einräumung und/oder Übertragung eines Erbbaurechts und/oder sonstiger grundstücksgleicher Rechte oder Dauernutzungsrechte („Asset Deal“); und/oder (ii) Verträge über die Einräumung und/oder Übertragung eines oder mehrerer Anteile an einer Gesellschaft, die ein Grundstück, einen realen oder ideellen Anteil an einem Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht und/oder ein Dauernutzungsrecht unmittelbar oder mittelbar hält, und/oder an einer sonstigen Gesellschaft und/oder Unternehmung („Share Deal“); und/oder (iii) jeder andere Vertrag, der den beabsichtigten An- oder Verkauf eines Grundstücks, Erbbaurechts und/oder sonstigen grundstücksgleichen Rechts oder Dauernutzungsrechts in sonstiger Weise umsetzt und mit dem beabsichtigten Hauptvertrag wirtschaftlich vergleichbar ist, wie z. B. die Einbringung eines Grundstücks, Erbbaurechts und/oder sonstigen grundstücksgleichen Rechts oder Dauernutzungsrechts in eine Gesellschaft. Der Erwerb in der Zwangsvollstreckung ist hiervon nur umfasst, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Als Vertragswert im Sinner der Ziffer 8 ist der jeweils vertraglich vereinbarte Kaufpreis und/oder der gemäß dem Bewertungsgesetz berechnete Barwert eines etwaigen anderen Entgelts (Erbbauzins, Kapitalrenten etc.) nebst eines etwaigen Kaufpreises oder (Nutzungs-) Entgelts für bewegliches Inventar, Betriebsvorrichtungen und/oder Betriebs- und Geschäftsausstattungen einschließlich etwaiger (Neben-)Leistungen, die dem jeweiligen Veräußerer oder Dritten durch den Kaufvertrag oder aufgrund des Kaufvertrages und/oder aus Anlass des Kaufvertrages zukommen. Dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis bzw. sonstigen Entgelt werden ferner alle Belastungen, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und/oder sonstige negativen Salden positiv hinzugerechnet, die von dem jeweiligen Erwerber oder Dritten zusammen mit dem jeweiligen Kaufgegenstand übernommen werden; dabei ist es gleichgültig, ob diese Belastungen, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und/oder negativen Salden unmittelbar den jeweiligen Kaufgegenstand belasten oder (z. B. bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen) Verbindlichkeiten einer Gesellschaft darstellen, an der Anteile erworben bzw. veräußert werden. Nicht zum Vertragswert zählen die von dem jeweiligen Erwerber zu zahlende Umsatzsteuer auf den Kaufpreis, Beurkundungs- und Gerichtskosten und/oder der Betrag einer etwa anfallenden Grunderwerbsteuer.
- Ist dem Empfänger die nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bekannt, hat der Empfänger dies unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen ab Entgegennahme des Angebotes, mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen.
- Ungeachtet der üblichen Geschäftspolitik sind wir berechtigt, beim Verkauf oder der Vermietung von Gewerbeobjekten auch für den anderen Vertragsteil entgeltlich tätig zu werden.
- Aufrechnungen gegenüber der Provision sind ausgeschlossen, es sei denn, die aufrechenbare Forderung wurde rechtskräftig festgestellt.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf, soweit gesetzlich zulässig.
- Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.